Lagercontainer genehmigungsfrei? In den meisten Fällen: Ja!
Sie möchten einen Lagercontainer von LagercontainerXXL aufstellen, sind sich aber unsicher, ob Sie dafür eine Baugenehmigung brauchen? Die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen ist das nicht nötig! Wir erklären Ihnen, warum unsere mobilen Lagerlösungen oft genehmigungsfrei sind und wie Sie ganz einfach zusätzlichen Platz schaffen können – ohne bürokratischen Aufwand.
1. Die Bayerische Bauordnung: Ihr Vorteil bei LagercontainerXXL
Laut der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind viele Lagercontainer genehmigungsfrei, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen. Konkret heißt das:
- Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum von bis zu 75 m³ benötigen keine Genehmigung.
- Ortsfeste Behälter (wie Lagercontainer) mit einem Rauminhalt von bis zu 50 m³ sind ebenfalls genehmigungsfrei.
Unsere Lagercontainer bei LagercontainerXXL sind so konzipiert, dass sie diese Vorgaben problemlos einhalten. Das bedeutet: Sie können unseren Container in der Regel ohne Genehmigung aufstellen – egal, ob Sie ihn für private oder gewerbliche Zwecke nutzen.
2. Mobil, flexibel und genehmigungsfrei
Ein weiterer großer Vorteil unserer Lagercontainer: Sie sind mobil und benötigen kein festes Fundament. Das macht sie zu temporären Lagerlösungen, die in den meisten Fällen nicht als „Gebäude“ gelten. Solange der Container nicht dauerhaft installiert wird, fällt er oft unter die Kategorie „mobil“ und ist damit genehmigungsfrei.
Ob Sie den Container für einen Umzug, eine Renovierung oder als zusätzlichen Lagerraum nutzen – unsere Lösungen sind flexibel und passen sich Ihren Bedürfnissen an.
3. Keine Sorge bei größeren Containern
Auch wenn Ihr Lagercontainer die 75 m³-Grenze überschreitet, ist das oft kein Problem. Viele Gemeinden und Stadtverwaltungen handhaben die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung großzügig, solange der Container mobil ist und keine dauerhafte Installation darstellt.
Bei LagercontainerXXL beraten wir Sie gerne, welche Containergröße für Ihr Projekt am besten geeignet ist – und wie Sie sicherstellen, dass Sie keine Genehmigung benötigen.
4. Einfache Aufstellung, keine Bürokratie
Unsere Lagercontainer sind nicht nur praktisch, sondern auch schnell einsatzbereit. Da sie in den meisten Fällen genehmigungsfrei sind, sparen Sie sich langwierige Anträge und bürokratischen Aufwand. Einfach bestellen, aufstellen und loslegen!
Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung nach, ob es spezielle Regelungen für Lagercontainer gibt. In der Regel werden Sie feststellen, dass unsere Lösungen problemlos genehmigungsfrei sind.
5. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme: Kein Problem mit LagercontainerXXL
Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, empfehlen wir immer, mit den Nachbarn zu sprechen. Unsere Container sind so konzipiert, dass sie kaum auffallen und keine Beeinträchtigungen verursachen. Ein kurzes Gespräch kann oft Missverständnisse vermeiden und für ein gutes Miteinander sorgen.
Fazit: LagercontainerXXL – genehmigungsfrei, flexibel und stressfrei!
Mit unseren mobilen Lagerlösungen sparen Sie sich in den meisten Fällen den Aufwand einer Baugenehmigung. Unsere Container sind flexibel, praktisch und können schnell aufgestellt werden – ohne bürokratischen Stress.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach bei LagercontainerXXL. Wir helfen Ihnen gerne weiter und finden die perfekte Lagerlösung für Ihre Bedürfnisse.
LagercontainerXXL – Ihr Partner für flexible und genehmigungsfreie Lagerlösungen!
Die Bayerische Bauordnung im Detail
Für alle, die es genau wissen möchten, hier die relevanten Auszüge aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung folgender Gebäude:
- a) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich.
- c) Ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³.
- d) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau mit einer Firsthöhe bis zu 4 m.
Die komplette Bayerische Bauordnung finden Sie unten. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung nach.
Bayerische Bauordnung
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung folgender Gebäude:
- a.) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich
- b.) Garagen und überdachte Stellplätze im Sinn des Art. 7 Abs.4, die nicht im Außenbereich liegen
- c.) Freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 35 Abs.1 Nr.1 und § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind
- d.) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau mit einer Firsthöhe bis zu 4 m
- e.) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, mit einer Grundfläche bis zu 20 m²
(2) Keiner Genehmigung bedürfen ebenfalls:
- 1. Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² sowie überdachte Stellplätze
- 2. Wochenendhäuser in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten
- 3. Bauliche Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs.3 BKleingG
- 4. Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten
- 5. Mauern und Einfriedungen
- 6. Werbeanlagen
- 7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze
- 8. Friedhöfe
(3) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienenden baulichen Anlagen, ausgenommen Sonderbauten.
(4) Keiner Genehmigung bedarf die Nutzungsänderung von:
- 1. Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen
- 2. Baulichen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung oder Änderung nach den Absätzen 1 und 2 genehmigungsfrei wäre
(5) Keiner Genehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen oder Einrichtungen.
(6) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Wichtiger Hinweis:
Unsere Angaben erfolgen ohne Gewähr. Jeder Fall ist individuell, und wir empfehlen Ihnen, im Vorfeld selbst zu prüfen, ob für Ihren geplanten Einsatzort eine Genehmigung erforderlich ist. Kontaktieren Sie dazu Ihre örtliche Baubehörde oder Stadtverwaltung.
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Gelten diese Angaben auch bei Seecontainer
Bei Lagercontainer kommt es mir nahe, dass man keine Genehmigung braucht. Diese sind auch mobil und können versetz, zerlegt und auch ohne Kran bewegt werden.
Habt Ihr Erfahrungen ob es das gleiche auch bei einem Seecontainer gilt ?
Antwort für Max: "Gelten diese Angaben auch bei Seecontainer"
Hallo Max,
bei Seecontainer kommt es auf das m³ Volumen an. Hier müssen Sie leider zur Sicherheit bei Ihrer Stadtverwaltung oder Gemeinde anfragen.
In meisten Fällen dürften das ca. 50m³ sein.
Schöne Grüße
Adamin
Container im Garten oder Firma in der Oberfalz
ich habe vor zwei Container zu bestellen. Zu einem für mein Kleingewerbe, als zusätzlich Lagerfläche und dann noch für mein Garten als Geräteschuppen (da kein Keller vorhanden) Ich Wohne nähe Stadt Regensburg, OT bzw. Dorf Pielenhofen. Habt Ihr hier ggf. schon Erfahrungen bezüglich den Container? Damit meine ich die Genehmigung bzw. Zulassung von Ihren Lager bzw. Materialcontainer